Allgemeines und Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der inlyse GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Julian Ziegler und Christian Boll, Haid-und-Neu-Straße 18, 76131 Karlsruhe, Tel.: +49 (0) 721 – 619328-0, Fax: +49 (0) 721 619328-1, E-Mail: info@inlyse.com, Internet: https://www.inlyse.com/ (nachfolgend „Lizenzgeber”) und den Kund:innen (nachfolgend „Lizenznehmer”, gemeinschaftlich auch „Parteien”) des Lizenzgebers.
Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Lizenznehmer Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
Die Leistungen des Lizenzgebers richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. Ziffer 1.2. und 1.3. dieser AGB. Der Lizenzgeber kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe der USt-IdNr. oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Lizenznehmer vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
Die AGB des Lizenzgebers gelten ausschließlich. Verwendet der Lizenznehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lizenzgeber dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB gegenüber dem Lizenznehmer in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Lizenznehmers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lizenzgeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Lizenznehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung eines Malware-Schutzprogramms (nachfolgend „Software”) im Unternehmen des Lizenznehmers über das Internet.
Gegenstand des Vertrages kann – je nach Produktbeschreibung des Lizenzgebers - sowohl der Bezug der Software im Wege einer einmaligen als auch der Bezug der Software im Wege einer dauerhaften Bereitstellung sein. Bei der dauerhaften Bereitstellung der Software verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die vertraglich geschuldete Software für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit in den vertraglich geschuldeten Zeitintervallen bereitzustellen.
Registrierung
Vor Abschluss eines Vertrages ist die Durchführung des Online-Registrierungsvorgangs (nachfolgend „Registrierung”) des Lizenznehmers erforderlich.
Für die Registrierung und die Erstellung eines Profils ist die Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich. Die für das Benutzerkonto erforderlichen Daten (nachfolgend „Log-in-Daten”) ergeben sich aus der Eingabemaske, die für die Registrierung verwendet wird.
Für die Nutzung der Software können sich natürliche und juristische Personen registrieren. Die Registrierung einer juristischen Person kann nur über eine vertretungsberechtigte Person vorgenommen werden. Als natürliche Person können sich nur Lizenznehmer registrieren, die volljährig und geschäftsfähig sind.
Der Nutzungsvertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber über die Nutzung der Software kommt durch Abschluss der Registrierung und durch anschließendes Anklicken der Checkboxen AGB („Hiermit bestätige ich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und akzeptiere diese.”) und Datenschutz („Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Registrierung und Erstellung eines Benutzerkontos elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine diesbezüglich erteilte Einwilligung kann ich jederzeit für die Zukunft per E-Mail an E-Mail-Adresse Widerruf widerrufen.”) sowie des die Registrierung abschließenden Buttons zustande. Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht.
Nach Abschluss der Registrierung erhält der Lizenznehmer eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Aktivierungslink. Um den Registrierungsvorgang abzuschließen, muss der Lizenznehmer sich durch Anklicken des Links in der Bestätigungs-E-Mail verifizieren.
Vertragsschluss
Die Präsentation und Bewerbung der Software im Onlineshop des Lizenzgebers stellen ein verbindliches Angebot seitens des Lizenzgebers zum Abschluss eines Vertrages dar.
Der Lizenznehmer kann die ausgewählte Software nach erfolgreicher Registrierung und Einrichtung eines Benutzerkontos gem. Ziffer 3. dieser AGB zunächst unverbindlich in den virtuellen Warenkorb legen. Mit Absenden seiner Bestellung über den Onlineshop und durch Klicken der Checkboxen AGB („Hiermit bestätige ich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und akzeptiere diese.”) und Datenschutz („Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Registrierung und Erstellung eines Benutzerkontos elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine diesbezüglich erteilte Einwilligung kann ich jederzeit für die Zukunft per E-Mail an support@inlyse.com widerrufen.”) sowie des den Bestellvorgang abschließenden Buttons nimmt der Lizenznehmer das rechtsverbindliche Angebot des Lizenzgebers an und der Vertrag kommt zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer zustande. Vor Absenden seiner rechtsverbindlichen Bestellung kann der Lizenznehmer seine gemachten Eingaben jederzeit über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen einsehen und ändern.
Der Lizenzgeber sendet dem Lizenznehmer unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail.
Der Lizenzgeber speichert die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss unter Wahrung des Datenschutzes und sendet diese dem Lizenznehmer nach Absendung von dessen Bestellung in Textform (per E-Mail) zu. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes durch den Lizenzgeber erfolgt nicht.
Der Lizenzgeber kann den Vertragstext einschließlich der AGB ferner über einen Verweis auf eine Onlinequelle (z.B. per Link) bereitstellen.
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Lizenzgeber versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Lizenznehmer bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Lizenzgeber oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbaren, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Lizenznehmer.
Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Lizenzgeber Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.
Software-Bereitstellung
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages die Software in der jeweils aktuellsten Version für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser entgeltlich zur Verfügung.
Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der jeweiligen Software-Variante ergibt sich aus den aktuellen Produkt- und Leistungsbeschreibungen auf der Website des Lizenzgebers unter dem Link HIER BITTE LINK EINFÜGEN abrufbar.
Im Übrigen wird die Software auch über Online-Stores externer Anbieter (Microsoft Office Store, Google Chrome Store, etc.) als Download bereitgestellt. Eine Liste der teilnehmenden Online-Stores externen Anbieter ist auf der Website des Lizenzgebers unter dem Link HIER BITTE LINK EINFÜGEN einsehbar. Für die Bereitstellung der Software über Online-Stores externer Anbieter wird auf die jeweils geltenden Vertragsbedingungen und Kundeninformationen der externen Anbieter ausdrücklich hingewiesen.
Die Benutzerdokumentation ist jederzeit während Nutzung der Software einsehbar und kann in einem gängigen Format unter dem Link HIER BITTE LINK EINFÜGEN heruntergeladen werden.
Lizenznehmer haben die Möglichkeit, die Software nach erfolgreicher Registrierung zunächst unentgeltlich zu testen. Während des Testzeitraums prüft der Lizenznehmer, ob die Software seinen Anforderungen entspricht. Der Testzeitraum wird einmalig gewährt. Im Übrigen gilt Ziffer 14.1. dieses Vertrages.
Der Lizenznehmer kann nach Bedarf die Anzahl der berechtigen Nutzer der Software nach den bei den jeweiligen Produktbeschreibungen genannten Konditionen erhöhen oder reduzieren. Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form für die entsprechenden Anzahl an berechtigen Nutzer Zugangsdaten.
Der Lizenzgeber gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem für die vertragsgemäße Nutzung geeigneten Zustand erhalten. Der Lizenzgeber wird regelmäßig Wartungsarbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers durchführen, sofern eine Wartung nicht zu anderen Zeiten zwingend erforderlich ist.
Der Lizenzgeber kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Lizenzgeber wird dabei die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen und den Lizenznehmer rechtzeitig notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Lizenznehmers, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Lizenznehmers schuldet der Lizenzgeber nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes vereinbart.
Nutzungsrechte an der Software über einen Browser
Der Lizenznehmer erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern das einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte Rechte, die jeweilige Software nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu nutzen. In den vorgenannten Fällen erfolgt keine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Lizenznehmer ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet.
Support
Der Lizenzgeber wird Anfragen des Lizenznehmers zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software in zeitlicher Reihenfolge nach Eingang der jeweiligen Frage zu den auf der Website des Lizenzgebers angegebenen Zeiten in Textform (per E-Mail) beantworten.
Service Levels und Störungsbehebung
Der Lizenzgeber gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 99 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers.
Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Lizenznehmers, sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Lizenzgebers im Rechenzentrum maßgeblich.
Störungen bei Nutzung der Software sind dem Lizenzgeber unverzüglich anzuzeigen. Eine Störungsmeldung und -behebung ist werktags (unter Ausschluss gesetzlicher Feiertage) zu den auf der Website des Lizenzgebers angegebenen Zeiten gewährleistet (Support).
Schwerwiegende Störungen wird der Lizenzgeber auch außerhalb des Supports spätestens innerhalb von zwei (2) Stunden ab Eingang der Störungsmeldung – sofern die Meldung innerhalb des Supports erfolgt – analysieren und beheben (Behebungszeit). Eine schwerwiegende Störung liegt vor, wenn die Software insgesamt oder wesentliche Hauptfunktionen der Software nicht genutzt werden können. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb der vorgenannten Zeitspanne möglich ist, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer unverzüglich dahingehend informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software können trotz Störung weiterhin genutzt werden oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens innerhalb von zwölf (12) Stunden analysiert und behoben.
Die Beseitigung unerheblicher Störungen liegt im Ermessen des Lizenzgebers.
Etwaige gesetzliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber bleiben im Übrigen unberührt.
Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch nach dem Stand der Technik geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Lizenznehmer, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen.
Unbeschadet der Verpflichtung des Lizenzgebers zur Datensicherung ist der Lizenznehmer selbst für die Eingabe und Pflege seiner Inhalte verantwortlich. Der Lizenznehmer ist außerdem selbst für eine regelmäßige und angemessene Datensicherungen verantwortlich.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine dauerhafte und konstante Internetverbindung für die vertragsgemäße Nutzung der vom Lizenzgeber bereitgestellten Software aufrecht zu erhalten.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wird, verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Lizenzgeber für die Bereitstellung der Software die vereinbarte monatliche oder jährliche Vergütung vor Bereitstellung der Software zu zahlen. Sofern sich aus dem Angebot des Lizenzgebers nichts anderes ergibt bzw. zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wird, handelt es sich bei der Vergütung um Gesamtpreise. Die Vergütung versteht sich in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wird, richtet sich die Vergütung für das jeweilige Lizenzpaket nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website unter dem Link BITTE LINK EINFÜGEN abrufbaren und gültigen Preisliste des Lizenzgebers.
Der Lizenzgeber behält sich vor, die Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 10.1. zur Bewahrung des Preis-Leistungs-Verhältnisses nach billigem Ermessen anzupassen, um zukünftig auf Kostensteigerungen oder -senkungen und sich dadurch verändernde, nicht anders ausgleichbare Kostensituationen angemessen reagieren zu können. Die für die Anpassung der Vergütung zu berücksichtigenden Kostenelemente bzw. Anpassungsmaßstäbe können die Modifizierung, Erweiterung und/oder Anpassung der vertragsgegenständlichen Nutzungsmöglichkeiten der Software des Lizenzgebers, Verwaltungs- und Gemeinkosten (Mietzins, Finanzierungs- und Transaktionskosten, Personal- und Dienstleisterkosten, Energie- und Internetzugangskosten, IT-Entwicklungskosten, usw.) sowie staatlich auferlegte Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sein. Sämtliche Anpassungen der Vergütung gelten einen (1) Monat nach Bekanntgabe. Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers nach Maßgabe der Ziffer 14.4. dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
Dem Lizenznehmer stehen nach seiner Wahl die folgenden Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Bei der Auswahl der Zahlungsart „PayPal” erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (nachfolgend „PayPal”), unter Geltung der unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full einsehbaren PayPal-Nutzungsbedingungen. Im Bestellprozess wird der Lizenznehmer von dem Onlineshop des Lizenzgebers auf die Website von PayPal weitergeleitet. Sofern der Lizenznehmer nicht bereits bei PayPal registriert ist, ist vorab eine Registrierung erforderlich, um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können. Nach dem Registrierungsvorgang muss der Lizenznehmer sich mit seinen Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an den Lizenzgeber bestätigen. Der Lizenzgeber fordert PayPal nach Bestätigung der Zahlungsanweisung zur Einleitung der Zahlung auf. Die Zahlung über PayPal erfolgt automatisch.
Im Rahmen des Zahlungsdienstes „Stripe” bietet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer verschiedene Zahlungsmethoden über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (nachfolgend „Stripe”) an. Die einzelnen über Stripe angebotenen Zahlungsarten werden dem Lizenznehmer auf der Website des Lizenzgebers mitgeteilt. Zur Abwicklung von Zahlungen kann sich Stripe weiterer Zahlungsdienste bedienen, für die ggf. besondere Zahlungsbedingungen gelten, auf die der Lizenznehmer ggf. gesondert hingewiesen wird. Weitere Informationen zu Stripe sind im Internet unter stripe.com/de/payments/payment-methods-guide#zahlungsarten oder stripe.com/payment-terms/legal abrufbar.
Aufrechnungsrechte stehen dem Lizenznehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Lizenzgebers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Lizenznehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Lizenznehmers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Lizenzgeber erforderlich.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lizenzgebers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers gefährdet wird, so ist der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
Haftung für Mängel
Der Lizenzgeber gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Es gelten insbesondere die §§ 535 ff. BGB.
Mängel an der Software sind vom Lizenzgeber innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Software bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht die Vorgaben der DS-GVO zur datenschutzrechtlichen Technikgestaltung erfüllt.
Die Gewährleistung des Lizenzgebers ist ausgeschlossen, sofern die Funktions- und Betriebsbereitschaft nur unerheblich beeinträchtigt ist. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
Der Lizenznehmer hat jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Lizenznehmer ist im Falle eines Mangels nicht berechtigt, die ggf. anfallende Vergütung eigenständig zu mindern. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht bleibt hiervon unberührt.
Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Haftung für Schäden
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart wird,
soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 12.1. uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Lizenzgeber nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Falle von Personen- und Sachschäden ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Versicherungssumme (derzeit 5.000.000,00 EURO) je Versicherungsjahr, im Falle von Vermögensschäden auf den dreifachen Betrag der Versicherungssumme (derzeit 5.000.000,00 EURO) je Versicherungsjahr beschränkt. Im Falle von Cyber-Schäden ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Versicherungssumme (derzeit 250.000,00 EURO) je Versicherungsjahr Insoweit besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht- und einer Cyber-Schäden Versicherung.
Im Übrigen ist eine Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
Rechtsmängel und Freistellung
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Lizenznehmer wird den Provider unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen.
Der Lizenznehmer sichert zu, dass die auf den Servern des Lizenzgebers abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch den Lizenzgeber, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich informieren, wenn Dritte dem Lizenzgeber gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Eventuelle darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
Höhere Gewalt
Der Lizenzgeber ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streik, Unruhen, Enteignungen, Verfügungen von höherer Hand, Epidemien und Pandemien, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen.
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in geeigneter Form in Kenntnis setzen.
Vertragsdauer und Kündigung
Der unentgeltliche Testzeitraum der Software des Lizenzgebers hat eine Laufzeit von 30 Tagen ab Vertragsschluss und endet automatisch mit Ablauf des unentgeltlichen Testzeitraums, sofern zwischen den Parteien keine entgeltliche Bereitstellung der Software vereinbart wird. Der Lizenzgeber benachrichtigt den Lizenznehmer 20 Tage nach Beginn des unentgeltlichen Testzeitraums über die Folgen der unterlassenen Verlängerung.
Für die einmalige oder dauerhafte Bereitstellung der Software gelten die folgenden Kündigungsfristen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Der Lizenznehmer kann folgenden Laufzeiten wählen:
Im Falle einer Mindestlaufzeit von einem (1) Monat beträgt die Vertragslaufzeit von Verträgen einen (1) Monat beginnend mit dem Vertragsschluss. Sofern in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Lizenzgebers kein abweichender Verlängerungszeitraum genannt oder sonst vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag, sofern er nicht wirksam gekündigt wurde, automatisch um einen (1) weitere Monat. Der Vertrag kann während der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Mindestlaufzeit und nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
Im Falle einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monate beträgt die Vertragslaufzeit von Verträgen zwölf (12) Monate beginnend mit dem Vertragsschluss. Sofern in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Lizenzgebers kein abweichender Verlängerungszeitraum genannt oder sonst vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag, sofern er nicht wirksam gekündigt wurde, automatisch um zwölf (12) weitere Monate. Der Vertrag kann während der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Mindestlaufzeit und nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) oder kann konkludent durch Deaktivierung des Benutzerkontos durch den Lizenznehmer erklärt werden.
Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Lizenzgeber insbesondere berechtigt, wenn der Lizenznehmer fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Software verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Benutzerdokumentation, deren Vervielfältigungen sowie sonstige Unterlagen an den Lizenzgeber herauszugeben oder zu vernichten bzw. unwiederbringlich zu löschen. Die Fortsetzung der Nutzung der Software ist nach Vertragsbeendigung unzulässig.
Das Benutzerkonto des Lizenznehmers wird nach der Vertragsbeendigung gelöscht. Der Lizenznehmer ist zur Datensicherung selbst verpflichtet. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer jedoch angemessen unterstützen. Der Lizenzgeber wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Lizenznehmers 30 Tage nach Vertragsbeendigung unwiederbringlich löschen. Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Lizenzgebers bestehen nicht.
Datenschutz und Geheimhaltung
Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
Sofern und soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenzgebers hat, werden die Parteien mit dem Abschluss des Hauptvertrages einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach diesen Bestimmungen und nach den Weisungen des Lizenzgebers verarbeiten.
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Lizenzgeber gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.
Änderung der AGB
Der Lizenzgeber behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Lizenznehmer nicht zumutbar. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Lizenznehmer der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Lizenznehmer angenommen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Lizenznehmer den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.
Der Lizenzgeber behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,
soweit der Lizenzgeber hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
soweit der Lizenzgeber damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
soweit der Lizenzgeber zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Lizenznehmer ist; oder
wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Lizenznehmer.
Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers bleibt hiervon unberührt.
Schlussbestimmungen
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Lizenznehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lizenzgebers in Karlsruhe. Der Lizenzgeber ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 27.06.2022